Kantonsrat Erwin Böhi (SVP-Wil) hat sich in seiner Einfachen Anfrage vom 6. Dezember 2021 nach der Unterstützung des St.Galler Gesundheitswesens im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung der fünften Welle der Covid-19-Epidemie durch den Assistenzdienst der Armee erkundigt und dazu verschiedene Fragen gestellt, welche die St.Galler Regierung nun beantwortet.
Die St.Galler Regierung antwortet wie folgt:
«Der Bundesrat hat am 7. Dezember 2021 einen Assistenzdienst in der Pflege, der Logistik und beim Impfen von höchstens 2'500 Armeeangehörigen zur Unterstützung des zivilen Gesundheitswesens bis längstens 31. März 2022 beschlossen. Daneben hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 10. Dezember 2021 ein weiteres Aufgebot von Zivilschutzangehörigen beschlossen. Das Aufgebot umfasst ein Kontingent von höchstens 100'000 Diensttagen für den Zeitraum vom 10. Dezember 2021 bis zum 31. März 2022.
Voraussetzung für die militärische Unterstützung ziviler Behörden wie auch für die Einsätze des Zivilschutzes ist das Prinzip der Subsidiarität. Dies bedeutet, dass die jeweiligen Kantone nicht in der Lage sind, Situationen mit eigenen Mitteln zu bewältigen. Ist dies der Fall, kann aufgrund eines entsprechenden Gesuchs der jeweiligen Kantone ein subsidiärer Einsatz der Armee erfolgen.
Zudem gilt es bei einem solchen Gesuch zu berücksichtigen, dass die Armee nicht einfach stehendes Personal zur Verfügung hat. Die Armeeangehörigen bestehen in der Regel aus Milizpersonal, das im Berufsleben steht und aus ihrem Arbeitsalltag heraus mobilisiert werden muss. In den seltensten Fällen steht zudem für den Einsatz im Bereich der medizinischen Pflege bzw. Versorgung geeignetes Personal zur Verfügung. Die Abklärungen bei den vorangehenden Krankheitswellen haben gezeigt, dass die Einsatzmöglichkeiten von Armeeangehörigen eher in Nebenaufgaben in Heimen und Pflegeeinrichtungen liegen, die das Stammpersonal entlasten. In jedem Fall ist mindestens eine einsatzbezogene, vorgängige Ausbildung notwendig.
Die Voraussetzungen für den Einsatz des Assistenzdienstes der Armee im Kanton St.Gallen sind gegenwärtig nicht gegeben.
Zu den einzelnen Fragen:
1./2. Die Regierung müsste ein Gesuch an die Vorsteherin des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) stellen. Bis die Armeeangehörigen einsatzbereit sind, dauert es minimal fünf bis zehn Tage. Um die Voraussetzungen des Subsidiaritätsprinzips zu erfüllen, müsste der Kanton St.Gallen in seinem Gesuch aufzeigen, dass er sämtliche zur Verfügung stehenden zivilen Mittel und Instrumente ausgeschöpft hat.
Bei diesen Mitteln handelt es sich um Zivilschutz, Zivildienst und Feuerwehr sowie Anbieter des privaten Sektors. Unter anderem müsste der Kanton St.Gallen nachweisen, dass:
- er auf dem Arbeitsmarkt kein zusätzliches Personal rekrutieren kann;
- er die Möglichkeit, Arbeitslose anzustellen, ausgeschöpft hat;
- Studierende der Medizin, Samariterinnen und Samariter sowie weitere Freiwillige angefragt worden und nicht mehr verfügbar sind.
Darüber hinaus müsste der Kanton belegen, dass andere Gesundheitseinrichtungen keine Patientinnen und Patienten übernehmen können und medizinisch nicht dringende Eingriffe verschoben werden, insofern dies Kapazitäten freispielt.
Auf dieser Basis würde zwischen dem VBS und der Regierung eine Leistungsvereinbarung mit einer Gültigkeit von dreissig Tagen abgeschlossen.»