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29.12.2021

Maskentragepflicht auch in der ersten Klasse

Die Maskentragepflicht ist befristet. (Symbolbild) Bild: Pixabay
Jede Schule hat ein Schutzkonzept. Es ist den lokalen Gegebenheit angepasst und auf der Website publiziert. Ab dem 1. Januar 2022 wird die Maskentragepflicht auf 1. bis 3. Primarschule ausgeweitet.

Ausserdem sind folgende Regeln weiter zu beachten:

  • Die Abstands- und Hygienemassnahmen sind zu befolgen.
  • Die Quarantänevorgaben bei engem Kontakt gelten unverändert.
  • Es ist dringend empfohlen, an den Schulen repetitiv zu testen. Die damit verbundenen Quarantäneerleichterungen ermöglichen viel Normalität im Schulalltag.
  • In Innenräumen gilt eine Maskentragpflicht für sämtliche Lehr- und Betreuungspersonen sowie für das Schulpersonal und ab 1. Dezember 2021 auch für Schülerinnen und Schüler ab der 4. Primarklasse. Diese Vorgabe des Regierungsrates ist an allen Schulen, an denen die obligatorische Schulpflicht erfüllt werden kann gültig (öffentlichen Schulen, Privatschulen, Sonderschulen).
  • Ab dem 1. Januar 2022 wird die Maskentragepflicht befristet auch auf Schülerinnen und Schüler der 1. bis 3. Primarschulklassen ausgeweitet. Mit diesen Vorsichtswochen soll nach den Weihnachtsferien der Schulbetrieb am 3. Januar möglichst sicher starten und der Präsenzunterricht möglichst uneingeschränkt sichergestellt werden können.
  • Ab 1. Dezember 2021 gibt es keine Möglichkeit mehr, sich mit einem Zertifikat oder mit der Teilnahme am repetitiven Testen von der Maskentragpflicht zu befreien. Umsetzungsfragen werden in der personalrechtlichen Weisung des VSA und unter dem Thema Masken beantwortet. Im Aussenraum ist das Maskentragen freiwillig.
  • Für kulturelle und sportliche sowie interne Schulanlässe und -veranstaltungen gelten die Schutzmassnahmen von Bund und Kanton. Es dürfen nur Veranstaltungen ohne Zertifikatspflicht durchgeführt werden. Weitere Details siehe  Besondere Unterrichtssituation & Verantstaltungen. 
  • Mehrtägige  Klassenlager sind zulässig, wenn ein entsprechendes spezifisches Schutzkonzept vorliegt, das von der Schulleitung bewilligt wurde. Das Schutzkonzept muss die Rahmenvorgaben für Lager des Bundesamtes für Sport BASPO einhalten und die Vorgaben des Lagerkantons berücksichtigen.
  • Bei Kenntnis über einen bestätigten Covid-19-Fall an ihrer Schule melden sich die Schulleitungen umgehend beim Contact Tracing des Schulärztlichen Dienstes des Kantons Zürich, respektive den Schulärztlichen Diensten der Städte Zürich und Winterthur. Kontakte.

Mehr Informationen für die Volksschulen klicken Sie hier.

Kanton Zürich/Volksschule/Goldküste24