Die aufschiebende Wirkung wird einer Beschwerde nur in Fällen gewährt, in denen die sofortige Umsetzung eines Entscheids einen Nachteil bewirkt, der später nicht wieder gut gemacht werden kann. Dies hält das Bundesgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil fest.
Die 28 beschwerdeführenden Privatpersonen waren wegen des Regierungsratsbeschlusses zur Maskentragpflicht ans Verwaltungsgericht gelangt. Dieses wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils ab. Die entsprechende Verfügung zogen die Beschwerdeführer ans Bundesgericht weiter – allerdings ohne Erfolg.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer liege kein offensichtlicher Nachteil vor, schreibt das Bundesgericht. Es verweist auf seine bisherige Rechtsprechung. Darin hat es festgehalten, dass eine vorübergehende und zeitlich begrenzte Pflicht zum Tragen von Masken keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bilde. Das Bundesgericht ist deshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten.
(Urteil 2C_13/2022 vom 13.1.2022)