Susanne Fischer, Hannah Kuhn, Sarah Kraus, Matthias Schnorf, Esther Walther, Hanna Lou Fischer, Urs Buchegger, Amadeus Morell und Golrang Daneshgar Moghaddam reichten beim Gemeinderat am 25. August 2021, gestützt auf §§ 146 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte, eine Einzelinitiative in Form einer allgemeinen Anregung mit dem Titel «Solaranlagen» ein. Am 6. Dezember 2021 reichten die Initianten eine leicht abgeänderte Variante ein und zogen die ursprüngliche Initiative zurück. Die Initiative hat folgenden Wortlaut:
Einzelinitiative – «Solaranlagen»

Initiativtext
- Die Gemeinde fördert private und gewerbliche Anlagen für die Solarstrom-Produktion und schafft damit Vergütungssicherheit für die Produzenten.
- Die Gemeinde unterstützt Solarstromanlagen über die nächsten 5 Jahre, ab Annahme der Initiative, mit einer attraktiven Einmaivergütung. Die Höhe des Einmalvergütungsbetrages entspricht 80 Prozent der Förderung durch den Bund (KLEIV/GREIV). Für Anlagen, welche die Einmaivergütung erhalten, entspricht der Rückliefertarif dem Normaltarif für die Rücklieferung von Energie.
- Dafür wird ein Rahmenkredit von 1'500'000 CHF für die nächsten 5 Jahre im Steuerhaushalt bewilligt.
- Der Gemeinderat informiert jährlich im Bericht zur Jahresrechnung über die Verwendung des Kredits.
- Der Gemeinderat ist für den Vollzug der Initiative zuständig.
Gültigkeitserklärung
Gemäss §§ 146 und 147 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) können in Versammlungsgemeinden Einzelinitiativen von einem oder mehreren Stimmberechtigten eingereicht werden, wenn sie Gegenstände betreffen, die der Abstimmung in der Gemeindeversammlung oder an der Urne unterstehen.
Der Gemeinderat entscheidet gemäss § 150 GPR über die Gültigkeit einer eingereichten Initiative. Er hat dabei zu prüfen, ob sie die formellen und materiellen Voraussetzungen gemäss §§ 147 und 150 GPR und Art. 25 und 28 Kantonsverfassung (KV) erfüllt. Gemäss Art. 25 KV muss eine Initiative einen Titel tragen, der nicht irreführend ist. Sie muss zudem gemäss Art. 28 KV die Einheit der Materie wahren, darf nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen und nicht offensichtlich undurchführbar sein.
Im Weiteren hat der Gemeinderat gemäss § 150 GPR zu prüfen, ob die Initiative von mindestens einer stimmberechtigten Person unterzeichnet ist und neben dem Titel und dem Initiativtext auch eine Begründung enthält. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist die Initiative für gültig zu erklären.
Offensichtlich durchführbar
Die Initiative wurde von Susanne Fischer, Hannah Kuhn, Sarah Kraus, Matthias Schnorf, Esther Walther, Hanna Lou Fischer, Urs Buchegger, Amadeus Morell und Golrang Daneshgar Moghaddam eingereicht.
Alle neun Personen sind in der Gemeinde Männedorf stimmberechtigt. Sie enthält einen nicht irreführenden Titel («Solaranlagen») und eine Begründung. Sie verstösst somit nicht gegen übergeordnetes Recht und ist zudem nicht offensichtlich undurchführbar.
Der Gemeinderat beschloss an seiner Sitzung vom 19. Januar 2022
- Die Einzelinitiative Solaranlagen ist gültig.
- Die Einzelinitiative wird der Gemeindeversammlung vom 4. April 2022 unterbreitet.
- Der Gemeinderat empfiehlt der Gemeindeversammlung, der Einzelinitiative aufgrund der Erwägungen zuzustimmen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat, Postfach, 8706 Meilen innert 5 Tagen schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen erhoben werden (§ 19 ff VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.