Als verschollen gilt jemand, dessen Tod höchst wahrscheinlich ist, weil er in hoher Todesgefahr verschwunden ist. Zum Beispiel während einer Naturkatastrophe, Terroranschlägen, Kriegswirren oder Ähnlichem. Oder jemand der bei der Ausübung eines Hobbys (Gletschertouren, Bergsteigen, Kanu fahren etc.) spurlos verschwunden ist.
Andererseits gilt jemand auch als verschollen, wenn er seit langem nachrichtenlos verschwunden ist. Dies kommt meist dann vor, wenn Personen eine Auslandreise antreten und der anfänglich regelmässige Kontakt zu ihnen ohne besondere Geschehnisse plötzlich und unerwartet abbricht.
Ein oder fünf Jahre Frist bis zur Einleitung des Verfahrens
Ein anfänglich Vermisster kann aber nicht gleich für verschollen erklärt werden. Wie der Märchler Bezirksgerichtspräsident Thomas Jantz erläutert, muss bei einer «nachrichtenlosen Abwesenheit » fünf Jahrezugewartet werden, bis das entsprechende Verfahren eingeleitet werden darf. Bei bestandener Todesgefahr beträgt die Frist ein Jahr. Auch dürfe nicht irgendjemand die Person für verschollen erklären lassen.
«Dies dürfen nur Personen, welche aus der Abwesenheit der verschollenen Person Rechte ableiten wollen. Dies sind insbesondere die Ehepartner beziehungsweise eingetragene Partner, gesetzliche und eingesetzte Erben oder Vermächtnisnehmer », so Jantz. Das Verfahren selbst dauere rund ein Jahr. Während dieser Zeit werde die Einleitung des Verschollenerklärungsverfahrens dreimal öffentlich publiziert. Wenn sich der Vermisste in dieser Zeit nicht meldet – und auch niemand Hinweise über dessen Verbleib machen kann, wird er im Anschluss für verschollen erklärt.
Bis jetzt ist es sowohl in der March als auch in den Höfen leider noch nie vorgekommen, dass ein solches Verfahren aufgrund einer unerwarteten Rückkehr hätte eingestellt werden können.
«Hier ist der Nachlass in jedem Fall zweitrangig»
Weshalb Hinterbliebene das Verfahren einleiten wollen, fragt Jantz sie nicht. Sie müssen nur schildern, unter welchen Umständen die Person verschwunden ist und welche Anstrengungen unternommen wurden, sie zu finden und was dabei herausgekommen ist.
Natürlich würden im Zusammenhang mit einem Urteil allfällige Ehen aufgelöst und Erbschaftsverfahren angestossen. Doch der Nachlass des Verschollenen, so glaubt Jantz, sei in jedem dieser Fälle zweitrangig. Es gehe vielmehr um Seelenfrieden. «