Mit Beschluss vom 24. März 2022 hat der Gemeinderat den Schutzumfang dahingehend angepasst, dass künftig auf die illusionistische Malerei an der Westwand im Obergeschoss verzichtet wird und auch die maserierte Wand-/Deckentäferung in weisser Farbe gestrichen werden kann.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen beim Baurekursgericht des Kantons Zürich schriftlich Rekurs erhoben werden. Dem Lauf der Rekursfrist und allfälligen Rechtsmitteln gegen diesen Beschluss kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Materielle und formelle Entscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Der Fristenlauf beginnt für die Eigentümer mit der Zustellung, für Dritte mit der Publikation.