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Uetikon am See
29.04.2022
29.04.2022 07:26 Uhr

Kommunale Festlegung – kantonale Genehmigung

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. (Symbolbild) Bild: aew.ch
Die Unterlagen liegen ab dem 29. April 2022 während 30 Tagen in der Gemeindeverwaltung, Bergstrasse 90, 8707 Uetikon am See, zur Einsicht auf.

Es geht um zwei Themen:

Teilrevision Richt- und Nutzungsplanung «Umsetzung Masterplan Chance Uetikon» und Festlegung des Gewässerraums am Zürichsee.

Gestaltungsplan «lebendiges Quartier am See» und Festlegung des Gewässerraums am Zürichsee.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Uetikon am See haben an der Gemeindeversammlung vom 13. September 2021 folgende Beschlüsse gefasst:

  • Der Teilrevision der Richt- und Nutzungsplanung wird zugestimmt.
  • Dem Bericht zur Mitwirkung gemäss § 7 Abs. 3 PBG wird zugestimmt.
  • Der Erläuternde Bericht gemäss Art. 47 RPV wird zur Kenntnis genommen.

und

  • Der Gestaltungsplan «lebendiges Quartier am See» wird festgesetzt.
  • Dem Bericht zur Mitwirkung gemäss § 7 Abs. 3 PBG wird zugestimmt.
  • Der Erläuternde Bericht gemäss Art. 47 RPV wird zur Kenntnis genommen.

Die Baudirektion des Kantons Zürich hat am 21. März 2022 (Verfügung ARE Nr. 1305/21), (Verfügung ARE Nr. 1330/21) und 14. Januar 2022 (Verfügung Baudirektion Nr. 0003), (Verfügung Baudirektion Nr. 0004) verfügt:

  • Die Teilrevision der kommunalen Richtplanung wird genehmigt.
  • Die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung wird genehmigt.
  • Der Gewässerraum im Sinne von Art. 41b GSchV wird im Rahmen der Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung festgelegt.

und 

  • Der Gestaltungsplan «lebendiges Quartier am See» wird genehmigt.
  • Der Gewässerraum im Sinne von Art. 41b GSchV wird im Rahmen des kommunalen öffentlichen Gestaltungsplanes festgelegt.

Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht erhoben werden (§§ 329 ff. Planungs- und Baugesetz [PBG]).

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Gemeinde Uetikon am See/Goldküste24