Die Unterlagen sind zu Informationszwecken und ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit auf der Homepage des Kantons unter www.tiefbauamt.zh.ch digital einsehbar. Massgebend sind einzig die konkret aufliegenden Unterlagen.
Gegen jedes der beiden Projekte kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich per Briefpost bei der Kontaktstelle Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projektes geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Begründung hat. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§17 StrG; §§ 21 ff. VRG, LS 175.2). Das Verfahren ist für die unterliegende Partei in der Regel kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist bei der Kontaktstelle einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG)
Ergänzende rechtliche Hinweise
Einwendungen und Anregungen zum Projekt sind innerhalb dieser Frist, in schriftlicher Form an die Gemeinde Zollikon, Bauabteilung, zuhanden Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2, 8090 Zürich einzureichen.
Frist in Tagen: 32
Ablauf der Frist: 04.07.2022
Kontaktstelle: Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2, 8090 Zürich
Tiefbauamt Kanton Zürich