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Stäfa
01.07.2022

Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen

Ein Planungsgenehmigungsgesuch wurde eingereicht. (Symbolbild) Bild: Goldküste24
Die Gesuchsunterlagen werden vom 01. Juli 2022 bis 01. September 2022 in der Gemeindeverwaltung, während den Bürozeiten öffentlich aufgelegt.
  • Standort: 8713 Ürikon
  • S-0174487.1
  • Transformatorenstation TS24 Storbühl
  • Neubau auf Parzelle Nr. 9835
  • Koordinaten: 2700125/1232672

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Pflugshaupt Engineering AG, Stedtligass 12, 8627 Grüningen, im Namen von Gemeindewerke Stäfa, Seestrasse 89, 8712 Stäfa das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingereicht.

  • Rechtliche Hinweise

Enteignungsbann

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).      

Einsprachen, Einwände und Begehren     

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.    

Frist: 30 Tage 
Ablauf der Frist: 01. September 2022 

Kontaktstelle
Eidgenössisches Starkstrominspektorat         
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1      
8320 Fehraltorf

Bemerkungen:
Bei der Publikation sind gegebenenfalls die gesetzlichen Fristenstillstände (Art. 22a VwVG) zu beachten.

a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern

b) vom 15. Juli bis und mit 15. August

c) vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.

Gemeinde Stäfa/Goldküste24