Das Ast- und Blattwerk von Bäumen hat über der Strasse einen Lichtraum von 4.50 Meter Höhe zu wahren; beim Trottoir kann der Lichtraum bis auf eine Höhe von 2.50 Meter verkleinert werden.
Diese Lichtraumprofile sind durch die Grund-eigentümerinnen und Grundeigentümer dauernd beizubehalten. Morsche oder dürre Bäume und Äste sind zu beseitigen, wenn sie auf die Strasse stürzen könnten.