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10.09.2022

Kündigung während der Pandemie führte zu Schwierigkeiten

Köchin blitze vor Bundesgericht ab. Bild: Archiv
Eine junge Köchin wollte zu Beginn der Pandemie den Arbeitgeber wechseln, doch die Verlängerung des Lockdowns machte ihr ein Strich durch die Rechnung.

Vorkenntnis

Wer von sich aus eine Stelle kündigt, ohne dass eine neue Stelle zugesichert ist, gerät in eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit. Das wiederum hat laut Arbeitslosenversicherungsgesetz zur Folge, dass der betroffenen Person der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gekürzt wird. Diese Erfahrung machte eine junge Schwyzer Köchin im Coronajahr 2021.

Was passiert ist

Die damals 21-Jährige kündigte per Ende Februar 2021 ihre Stelle in einem Bergrestaurant, nachdem sie zuvor einen Arbeitsvertrag mit einer anderen Arbeitgeberin abgeschlossen hatte. Mitte März 2021 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2021, weil sich der Arbeitsbeginn am neuen Arbeitsort verzögerte, nachdem der Bundesrat den Lockdown verlängert hatte und der neue Betrieb die Arbeit noch nicht aufnehmen konnte. Das Schwyzer Amt für Arbeit entschied, der jungen Köchin die Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. März 2021 für 36 Tage einzustellen. Unerfahrenheit im Arbeitsmarkt gilt nicht als Entschuldigung Das angerufene Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Frau teilweise gut und kürzte die Einstellung der Anspruchsberechtigung von 36 auf 10 Tage. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Versicherte zwarnicht schuldlos sei. Sie habe gewusst, dass der auf den 1. März festgelegte Arbeitsbeginn unter demVorbehalt vereinbart wurde, dass der Lockdown nicht verlängert werde.

Gesamtumstände entscheidend

Allerdings seien die Gesamtumstände (Corona-Pandemie, unklare Perspektiven, zugesicherte Stelle, aber unklarer Arbeitsbeginn, erster Stellenwechsel der Versicherten mit wenig Berufserfahrung usw.) als entschuldbarer Grund zu werten, so dass kein schweres Verschulden vorliege und deshalb eine Kürzung der Anstelltage angemessen sei.

Verkündetes Urteil

Das vom Amt für Arbeit angerufene Bundesgericht stellte sich ganz auf die Seite des Arbeitsamtes. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Köchin die neue Arbeitsstelle am 1. März hätte aufnehmen können, sei gering gewesen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe das Ende des Lockdowns nämlich noch nicht abgesehen werden können, was den Parteien bewusst gewesen sei. Die Frau hätte den Anstellungsvertrag mit dem Bergrestaurant mit einer Frist von einem Monat kündigen können, weshalb die neue Arbeitgeberin nach Ende des Lockdowns nur kurze Zeit auf den Arbeitsantritt der neuen Arbeitnehmerin hätte warten müssen und damit ein lückenloser Wechsel zwischen den Anstellungen möglich gewesen wäre. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe für einen entschuldbaren Grund seien nicht stichhaltig.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Arbeitsamtes gut und legte der jungen Frau die Gerichtskosten von 500 Franken auf.

Urteil 8C_726/2021 vom 11. August 2022

 

Ruggero Vercellone, freier Mitarbeiter, March24&Höfe24 / Goldküste24