Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht, dass er mit einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren zu bestrafen und ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei. Er kritisierte im Wesentlichen die Strafzumessung und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Das Bundesgericht hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil die Rügen des Mannes abgewiesen. Es sieht kein fehlerhaftes Vorgehen des Zürcher Obergerichts bei der Bemessung der Strafe. Im Zusammenhang mit dem Beschleunigungsgebots habe es der Mann verpasst, seine Kritik bereits vor der Vorinstanz geltend zu machen.
Der Verurteilte hatte seine Tat im Voraus mit seiner Freundin abgesprochen. Sie hatten eine Kollegin zum Abendessen eingeladen und ihr heimlich das Schlafmittel gegeben. Als die Frau einschlief, schafften sie sie ins Schlafzimmer und zogen sie vollständig aus.
Die Mittäterin wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Sie zog den Entscheid nicht weiter. (Urteil 6B_1478/2021 vom 4.11.2022)