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Baurechte auf Gemeindeland: Anpassung der Baurechtszinsen
Die Gemeinde Zollikon führt zurzeit neun Baurechtsbeziehungen mit verschiedenen Baugenossenschaften, wobei die Verträge noch über einen längeren Zeitraum (von 2042 bis 2057)dauern. Die von der Gemeindeversammlung genehmigten Baurechtsverträge enthalten betreffend Baurechtszinsen Klauseln, wonach die Landwerte sowie der Zinssatz in regelmässigen Abständen an die Marktverhältnisse anzupassen sind. Diese vertraglichen Verpflichtungen wurden seit längerer Zeit von der Gemeinde nicht mehr umgesetzt. Seit Sommer 2022 führte der Gemeinderat mit den betroffenen Baugenossenschaften Gespräche über die Anpassungsmodalitäten.
Die Wohnbaugenossenschaften streben langfristig eine Vereinheitlichung sowie eine Modernisierung der Verträge insbesondere bezüglich der Baurechtszinsberechnung an. Der Gemeinderat will zu einer solchen Neuregelung Hand bieten. Der Prozess für die Ausarbeitung neuer vertraglicher Grundlagen, die vom Souverän genehmigt werden müssen, wird längere Zeit in Anspruch nehmen.
So gilt es zu definieren, auf welche Zielgruppen die kommunale Wohnbauförderung ausgerichtet werden soll. Dazu sind auch verbindliche Vermietungsreglemente für den genossenschaftlichen Wohnungsbau auszuarbeiten.
Aufschläge ab Oktober 2023
Der Gemeinderat sieht sich in der Pflicht, die bestehenden Verträge umzusetzen und die vertraglich vereinbarten Wertanpassungen vorzunehmen. Er wird je nach Vertrag mit der einzelnen Genossenschaft ab Oktober 2023 Aufschläge bei den seit 2006 nicht mehr veränderten Landwerten vornehmen.
Damit Härtefälle für die Mieter der entsprechenden Genossenschaftswohnungen von vornherein ausgeschlossen sind, hat der Gemeinderat Abfederungsmassnahmen beschlossen. So werden die durch die Baurechtszinsanpassung entstehenden Mehrkosten an diejenigen Mieterinnen und Mieter zurückerstattet, die dadurch in eine Notlage geraten würden. Dies ist der Fall, wenn der Mietzins mehr als ein Viertel des Nettoeinkommens und das steuerbare Vermögen weniger als 215'000 Franken beträgt. Bedingung ist ein entsprechender Nachweis gegenüber der Finanzabteilung. Mit diesen Abfederungsmassnahmen trägt der Gemeinderat dem Einwand der Wohnbaugenossenschaften Rechnung, dass eine Mietzinserhöhung für einzelne Mieterinnen und Mieter nicht verkraftbar wäre.