Die Hundehalterin des zweiten Hundes wurde zu einer bedingten Geldstrafe, einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von 500 Franken verurteilt, wo hingegen der 61-jährige erste Hundehalter sich gegen den Vorwurf der fahrlässigen Tierquälerei verantworten muss, wie die Zürichsee-Zeitung berichtet.
Von sich sagt der erfahrene Hundehalter, dass er eine verantwortungsvoller Halter sei. Er kam ohne Anwalt und hatte mit seiner Bekannten am verhängnisvollen Tag am Waldrand von Küsnacht nur für die Erledigung des grossen Geschäfts die Hunde von der Leine gelassen. Beide Halter schauten genau, ob keine Gefahr drohte.
Beim Versuch die Hündin wieder anzuleinen, rannte diese plötzlich davon. Auch das Zurückrufen nützte nichts. Der Hundehalter kann sich das nur erklären, weil sie zu zweit waren. Die beiden Halter verloren ihre Hunde aus den Augen. Erst beim Altersheim Bethesda bekamen sie wieder die Kontrolle, doch dann entdeckten sie das regungslose Reh, das völlig unversehrt erschien.
Der herbeigerufene Wildhüter äusserte die Vermutung, dass das Reh wohl bei einem Zusammenstoss mit einem Zaun oder Ähnlichem das Genick gebrochen hatte. Er erlöste das Tier von seinem Leid. Er stellte den Hundehaltern eine Rechnung über 300 Franken, damit war für ihn die Sache erledigt.
Doch einen Tag später erfuhren die beiden, dass ein Strafverfahren gegen sie laufe. Die anwesende Polizistin zeigte ein Bild von einem blutüberströmten Reh, das auch von Bisswunden entstellt war. Der Beschuldigte legte klar, dass es sich um die eingereichten Fotos nicht um Aufnahmen vom echten Reh handeln könne. Die Geodaten belegten, dass diese gar nicht am Ort des Geschehens in Küsnacht aufgenommen wurden.
Warum der Wildhüter falsche Fotos eingereicht hat, ist laut dem Beschuldigten, weil er von seinem Vorgesetzten gerügt wurde. Er hätte an Ort und Stelle die Polizei beiziehen oder im Minimum Fotos von der Situation machen müssen. Das unterliess er jedoch. Das Gericht kümmerte sich um all das nicht und hatte schon zu Beginn des Verfahrens ein Urteil gefällt. Dem Hundebesitzer ist der Hintergrund der Geschichte wichtig. Er wehrt sich gegen den Vorwurf der fahrlässigen Tierquälerei.
Vor Gericht wird klar, dass nicht sicher ist, ob die beiden Hunde das Tier angegriffen, respektive gebissen haben. Die Fotos als Beweis sind für die Richterin unzulässig.
Der Hundebesitzer muss trotzdem zahlen, denn es ist unbestritten, dass der Hund dem Reh nachgejagt ist, und die Hundehalter die Tiere nicht unter Kontrolle hatten. Das Tier habe Todesängste ausgestanden, was für den Tatbestand der Tierquälerei genüge. Auch die Fahrlässigkeit respektive die Verletzung der Sorgfaltspflicht ist erfüllt. Die Richterin spricht eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 160 Franken und eine Busse von 500 Franken aus.