Auch wenn die Mutter nicht einverstanden ist, darf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) die Impfung eines vierjährigen Kindes gegen Kinderkrankheiten anordnen. Das belegt ein kürzlich publiziertes Urteil des Bundesgerichtes.
Es geht um eine Frau im Bezirk Horgen wie die Zürichsee-Zeitung berichtet. Ihr Sohn ist seit seiner Geburt in der Obhut von Pflegeeltern. Die Mutter darf ihr Kind zweimal die Woche besuchen. Im Alltag des Kindes hat sie gemäss Gericht kaum etwas zu sagen. Sie hat jedoch nach wie vor das elterliche Sorgerecht. So ist es naheliegend, dass sie auch entscheidet, ob ihr Kind geimpft wird oder nicht.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) empfiehlt für die Kinder die klassischen Basisimpfungen, eine Dreifachimpfung, wie Diphterie, Starrkrampf und Keuchhusten sowie die Masern, Mumps, Röteln und Kinderlähmung. Die Mutter wollte nicht, dass ihr Kind die klassischen Basisimpfungen erhält. Der Beistand stellte einen Antrag und schliesslich willigte die Mutter in die Dreifachimpfung ein. Gegen die anderen Krankheiten wollte sie ihr Kind nicht weiter impfen lassen.