Bereits der regionale Richtplan bezeichnet auf dem Gemeindegebiet ein Eignungsgebiet für die Realisierung von Fernwärmenetzen. Der vorliegende Teilrichtplan Energie legt auf der Grundlage der energetischen Potenzialanalyse 2023 der Ostschweizer Fachhochschule OST das Eignungsgebiet für Wärmeverbundnetze fest, die in Etappen aufgebaut werden sollen. Der kommunale Teilrichtplan Energie konkretisiert dabei das im regionalen Richtplan Pfan- nenstil bezeichnete Eignungsgebiet für rohrleistungsgebundene Energieträger (Fernwärme), das grösser abgegrenzt ist. Der kommunale Teilrichtplan Energie ist auf einen Entwicklungs- zeitraum von rund 15 bis 20 Jahren ausgerichtet, d.h. der Teilrichtplan zeigt die langfristige Entwicklung des Wärmeverbundes auf.
Anlässlich der von der Gemeindeversammlung angenommenen Einzelinitiative «Stäfa wird Energiestadt Gold» wird die Energieversorgung auf dem gesamten Gemeindegebiet weiter analysiert und Handlungsfelder zur nachhaltigen Energieanwendung aufgezeigt. In diesem Zusammenhang wird die Gemeinde voraussichtlich gestützt auf § 7 des kantonalen Energie- gesetzes (EnerG) einen Energieplan erarbeiten. Dieser wird im Unterschied zum Teilricht- plan Energie jedoch nicht durch die Gemeindeversammlung, sondern durch den Gemeinde- rat beschlossen.
Der Teilrichtplan Energie wird zeitlich dieser Gesamtbetrachtung im Rahmen einer kommu- nalen Energieplanung vorgezogen, damit die Detailplanung zum Wärmeverbund durch ex- terne Energiedienstleister vorangetrieben werden kann. Im Unterschied zum Energieplan wird der Teilrichtplan Energie durch die Stimmbevölkerung beschlossen. Bei einem positiven Entscheid durch die Stimmbevölkerung erhält das Vorhaben zum etappenweisen Aufbau ei- nes Wärmeverbunds die gewünschte, breit abgestützte politische Legitimation und eine lang- fristige Kontinuität für die weiteren Planungsschritte.
Die Festlegungen des kommunalen Teilrichtplans Energie sind behördenverbindlich. Der Ge- meinderat wird beauftragt, die Energieversorgung im bezeichneten Gebiet entsprechend zu steuern. Für die Grundeigentümerschaften sind die Festlegungen im Teilrichtplan Energie nicht verbindlich. Es kann kein Anspruch auf Lieferung von Seewärme geltend gemacht wer- den. Der Teilrichtplan Energie entfaltet auch keine Pflicht, wonach bestehende Öl- und Gas- heizungen innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Eignungsgebiets ersetzen werden müssten. Mit dem Aufbau des Wärmenetzes wird jedoch ein Angebot geschaffen, das den kantonalen Anforderungen an die Wärmeversorgung bei neuen Bauvorhaben entspricht.