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Männedorf
18.07.2024
18.07.2024 13:48 Uhr

Einigung im Vertrag Seewasserwerk Männedorf

Bild: zvg
Im September 2022 ist in den ehemaligen drei Trägergemeinden des Zweckverbands Seewasserwerk Männedorf über dessen Auflösung und Ersetzung durch Anschlussverträge in einer Gemeindeabstimmung an der Urne entschieden worden. In allen drei Gemeinden wurde die Vorlage mit komfortablen Ja-Mehrheiten angenommen.

Die Vorlage umfasste auch den Abschluss neuer Anschlussverträge zwischen Männedorf als Sitzgemeinde und je mit Oetwil am See und Stäfa.

In diesem Vertrag wurde für die Berechnung der Kapitalkosten, die der gemeinsamen Kostenrechnung belastet werden, auf den «jeweils massgebenden Zinssatz gemäss ElCom» verwiesen. Der von der ElCom herausgegebene Zinssatz bezieht sich auf die Kapitalverzinsung für Stromnetze und beträgt aktuell über 4 %. Er ist für die Verzinsung einer nicht gewinnorien- tierten Wasserversorgung zu hoch angesetzt.

Die Gemeinderäte von Männedorf, Stäfa und Oetwil am See kamen überein, in Zukunft ein Modell einzusetzen, das einfach anzuwenden ist und sich am besten auf die Realität einer solchen Wasserversorgung übertragen lässt. Es wurde neu vereinbart, das Kapital mit einem Basiszinssatz zu verzinsen, welcher dem aktuellen internen Verrechnungszinssatz des Kantons Zürich (derzeit 0,75%), publiziert vom Gemeindeamt des Kantons Zürich, entspricht. Zudem einigten sich die Gemeinden über einen gleichbleibenden Risiko- und Erneuerungszuschlag von 0,7%. Dies ergibt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertragsnachtrags einen Zinssatz von insgesamt 1,45% für die Kapitalverzinsung. Diese Lösung gilt rückwirkend ab 1.1.2023.

Zusätzlich wurde neu eine vorzeitige Verlängerung der Verträge in den Anhang aufgenom- men, damit bei grösseren Investitionen ins Seewasserwerk durch Männedorf auch eine Inves- titionssicherheit durch Mindestabnahmen der Gemeinde Stäfa und Oetwil am See besteht. Stäfa und Oetwil am See verpflichten sich neu, vorzeitig über eine Verlängerung des An- schlussvertrags zu befinden, damit Männedorf nur dann wesentliche Ersatz- und Erneuerungsinvestitionen tätigen muss, wenn die Anschlussgemeinden einer neuen Laufzeit zustim- men.

 

MM