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08.09.2024

AHV & IV: Was viele nicht wissen

Peter Tiggelers beantwortet einige offene Fragen zum Thema AHV und IV. Bild: BSV
Die AHV und die IV bilden die erste Säule der Schweizer Sozialversicherungen. Doch zu beiden gibt es viele offene Fragen. Einige Tipps gibt Portal24-Finanzexperte Peter Tiggelers.

Ich begrüsse Sie zur Septemberausgabe, die einige wichtige Hinweise und Hintergrundinformationen zur AHV und IV aus der ersten Säule der schweizerischen Sozialversicherungen enthält.

Thema Ehe und Ehescheidung – Splitting

Jede Ehe wird durch ein Gericht geschieden. Dieses regelt die Unterhaltsverpflichtungen, die Verteilung des Vermögens und die Ansprüche aus der Pensionskasse. Vielfach gehen dabei die Ansprüche aus AHV und IV vergessen. Das Wichtigste ist, bei der zuständigen Ausgleichskasse einen Antrag einzureichen: Anmeldung für die Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall (Verwaltungsformular 318.269).

Der Name sagt schon, was gemeint ist. Die genauen Informationen finden Sie in den sehr aufschlussreichen Merkblättern der AHV/IV (Merkblatt 1.02 Allgemeines). Auch diese aufgebauten Rechte müssen «geschieden» werden, erfordern aber einen Antrag. Dieser muss von einem der beiden Geschiedenen eingereicht werden. 

Peter Tiggelers aus Herisau schreibt für Portal24 eine monatliche Finanzkolumne. Bild: finanzagentur-tiggelers.ch

Einen solchen Antrag sollte man zeitnah nach dem Scheidungsurteil einreichen, denn alle benötigten Informationen sind noch aktuell und die zusätzlichen Unterlagen vorhanden. Die Praxis zeigt, dass Ehescheidungen, die vor langer Zeit vollzogen wurden, teilweise mit unangenehmem Aufwand verbunden sein können und Sie in die Vergangenheit versetzt: Benötigte Informationen über den Ex-Ehepartner(in), das mittlerweile vernichtete oder verschollene Scheidungsurteil sind einige Beispiele. 

Thema Kinder

Konkubinats- wie auch Ehepaare sollten in jedem Fall eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften, schriftlich bei ihrer Ausgleichskasse und/oder der zuständigen KESB einreichen. Ab der Geburt des ältesten Kindes bis zum Zeitpunkt, wo das jüngste Kind das Alter von 16 Jahren erreicht hat, werden Erziehungsgutschriften angerechnet.

Diese verbessern die späteren Leistungen aus AHV (und IV) erheblich. (Die Erziehungsgutschriften 2024: belaufen sich auf 44'100 Franken pro Jahr oder 22'050 Franken pro Elternteil/NICHT pro Kind). Das Merkblatt 1.07 Allgemeines der AHV gibt einen sehr guten Überblick. Wie bei vielen Themen ist die Regelung in guten Zeiten von Vorteil. Auch ohne Scheidung oder Trennung ist eine solche Vereinbarung zu treffen.

Andreas Lehmann/stgallen24 / Linth24