Rickli hat Verständnis für die Anliegen, es ändert aber nichts am Entscheid des Kantons, dem GZO keine Gelder zu sprechen.
Unterstützung über 180 Millionen abgelehnt
Rückblende: Anfang April 2024 teilte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit, dass die das Gesuch der GZO AG um finanzielle Unterstützung im Umfang von 180 Millionen Franken ablehnt. Dies, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die geforderte Unterstützung nicht erfüllt seien.
Patienten-Initiative
Im Mai 2024 lancierten die GZO-Patientin Irene Stadler und ihre Freundin Sonja Preisig auf der Plattform Campax eine Online-Petition zur Rettung des GZO. Ihr Appell richtete sich an die Regierungsrätin und Gesundheitsdirektorin des Kantons Zürich, Natalie Rickli. Das GZO sei das «Gesundheitsversorgungsherz vom Zürcher Oberland» und müsse gerettet werden.
Am 21. Januar 2025 überreichten die Initiantinnen der Gesundheitsdirektion unter Beisein von Jörg Gruber, Amt für Gesundheit, symbolisch die Petition mit rund 20'000 Unterschriften.
Die Gesundheitsdirektorin nahm schriftlich Stellung zum Anliegen der Petition. Das Schreiben liegt Zürioberland24 vor. Darin schreibt Natalie Rickli, dass die Gesundheitsdirektion die geäusserten Anliegen nachvollziehen könne.
Vom Kanton gibt's kein Geld
Gleichzeitig macht die Gesundheitsdirektorin aber auch klar: Der Kanton Zürich wird das GZO weiterhin nicht unterstützen – aus den bereits im März 2024 dargelegten Gründen: «Die Finanzierung oder Refinanzierung eines Spitals liegt in der Verantwortung des Spitals und seiner Trägerschaft.»
Eine finanzielle Unterstützung durch den Kanton sei gemäss Spitalplanungs- und Finanzierungsgesetz lediglich in äussersten Notlagen und Ausnahmefällen, bei Spitälern von unverzichtbarer Bedeutung für die Gesundheitsversorgung bzw. bei (drohendem) Spitalversorgungsnotstand, möglich.
Das GZO weiter in der Schwebe
«Für das GZO konnten weder die Unverzichtbarkeit des Spitals, noch die Notwendigkeit der Anlagen für die Zürcher Spitalversorgung bestätigt werden», führt Rickli weiter aus. Und: Der Kanton könne finanzielle Mittel nur bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen gewähren, was im Fall des GZO nicht gegeben sei.