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Uetikon am See
06.03.2025

Synodenwahl: Neue Frist für Kandidaten

Bild: www.zhkath.ch
Für die Ersatzwahl in die Synode der Röm.-kath. Körperschaft Zürich ist ein erster Wahlvorschlag eingegangen. Bis 13. März 2025 können weitere Kandidaturen eingereicht werden.

Gestützt auf die Wahlausschreibung vom 5. Dezember 2024 ist für die Ersatzwahl eines Mitglieds der Synode innert der festgesetzten Frist folgender Wahlvorschlag eingereicht worden:
Casagrande Markus, männlich, 28. Juli 1965, eidg. dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, Bühlstrasse 8, 8707 Uetikon am See, Haute Ajoie JU.

Zusätzliche Frist für Kandidaturen

In Anwendung von § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) wird eine neue Frist von 7 Tagen, bis spätestens am 13. März 2025, angesetzt. In dieser Zeit können Wahlvorschläge zurückgezogen, geändert oder neue Wahlvorschläge beim Gemeinderat Männedorf, Bahnhofstrasse 10, 8708 Männedorf eingereicht werden.

Voraussetzungen für eine Kandidatur

Wählbar sind alle Mitglieder der Kirchgemeinde, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitz des Schweizer Bürgerrechts oder einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung B, C oder Ci sind.
Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort oder Heimatland auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich kann der Rufname angegeben werden.

Anforderungen an den Wahlvorschlag

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Kirchgemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Formulare und Einreichung

Formulare für Wahlvorschläge sind bei der Gemeinde Männedorf, Präsidiales, Bahnhofstrasse 10, 8708 Männedorf erhältlich. Alternativ können sie auf den Webseiten der Gemeinden Männedorf und Uetikon am See heruntergeladen werden.

Stille Wahl oder Urnenwahl

Der Gemeinderat Männedorf erklärt die vorgeschlagene Person als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss Art. 21 und 22 der Kirchenordnung (KO) und § 54a GPR erfüllt sind. Falls diese nicht erfüllt sind, wird am 18. Mai 2025 eine Urnenwahl durchgeführt.

Rekursmöglichkeit

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Rekurskommission der Röm.-kath. Körperschaft, Minervastr. 99, 8032 Zürich, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Amtliche Publikation

Als rechtsverbindlich und fristenauslösend gilt die amtliche Publikation im «Forum», Pfarrblatt der katholischen Kirche im Kanton Zürich, vom 6. März 2025.

Mehr Informationen unter: Uetikon am See

Gemeinde Uetikon am See/ Goldküste24