Die Anordnung wurde von der Verkehrspolizei-Spezialabteilung der Kantonspolizei Zürich erlassen.
Gegen diese Verfügung kann während der Rekursfrist Einsprache erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten.
Die angefochtene Verfügung ist entweder beizulegen oder genau zu bezeichnen. Zudem müssen die angerufenen Beweismittel genau benannt und, soweit möglich, beigefügt werden.
Kostenpflicht des Verfahrens
Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Partei trägt die anfallenden Kosten.
Falls Rekurse gegen unterstützende bauliche Massnahmen eingereicht werden, sind diese an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, zu richten.
Frist und Kontaktstelle
Die Rekursfrist beträgt 30 Tage und endet am 21. April 2025. Zuständig ist die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Postfach, 8090 Zürich.