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Hombrechtikon
14.05.2025
15.05.2025 07:57 Uhr

Hecken schneiden sofort!

Bild: www.hombrechtikon.ch
Pflanzen dürfen Sicht und Wege nicht behindern: Eigentümer müssen bis 15. Juni 2025 ihre Bepflanzung zurückschneiden – sonst drohen Kosten durch Fremdauftrag.

Ast- und Blattwerke von Bäumen, Sträuchern, Hecken und anderen Pflanzen wachsen oft in den Strassenbereich hinein. Dies kann die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigen.

Zudem können die Pflanzen die Durchfahrt der Rettungskräfte sowie die Arbeiten des Strassenunterhalts bei der Reinigung und beim Winterdienst behindern.

Gesetzliche Vorgaben

Gemäss der Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019 (VErV) sind die Grundstückeigentümer verpflichtet, den Lichtraum dauernd wie folgt freizuhalten:

Im Fahrbahngebiet (vorbehältlich Ausnahmetransportrouten) hat der Lichtraum eine Höhe von mindestens 4.50 m.

Im Bereich von Trottoirs, Fuss- und Velowegen hat der Lichtraum eine Höhe von mindestens 2.65 m.

Pflicht zum Rückschnitt

Die Gemeinde Hombrechtikon ersucht deshalb die Eigentümer von Grundstücken an Strassen, Trottoirs, Fuss- und Velowegen, sämtliche Pflanzenteile – auch Bodendecker – stets zurückzuschneiden.

Es ist auf den vorschriftsgemässen Rückschnitt zu achten, sodass der Lichtraum und der Sichtbereich dauernd frei bleiben.

Sicht auf Signalisationen

Ebenfalls ist darauf zu achten, dass allfällige Strassensignale, Hydranten und Wegweiser nicht überwachsen werden.

Frist und Konsequenzen

Das Zurückschneiden der Pflanzen hat bis spätestens 15. Juni 2025 zu erfolgen.

Die Gemeinde Hombrechtikon wird im Falle der Missachtung dieser Vorschriften Dritte auf Kosten der säumigen Grundeigentümerschaft mit dem Zurückschneiden der in den Lichtraum und Sichtbereich hineinragenden Pflanzenteile beauftragen.

Gemeinde Hombrechtikon/ Goldkueste24