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Kanton
02.11.2021

Vorstrafen gelöscht – keine Verwarnung

Dreimal hat sich das Zürcher Obergericht mit dem Fall eines 39-jährigen Vergewaltigers befassen müssen: Zunächst hob es eine Verwahrung auf, dann ordnete es eine an und jetzt verzichtet es wieder darauf. (Symbolbild) Bild: KEYSTONE/ENNIO LEANZA
Ein Vergewaltiger wird nicht verwahrt: Dessen frühere Taten deuten zwar für die Gutachter auf eine besondere Rückfallgefahr hin, doch juristisch sind diese Vorstrafen bereits wieder gelöscht.

Es ist das dritte Mal, dass sich das Obergericht mit dem 39-Jährigen befassen musste. Der Kosovare war ursprünglich im November 2014 vom Bezirksgericht Affoltern unter anderem wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Es ordnete auch eine Verwahrung an.

Das Obergericht hob in der Folge in einem ersten Urteil die Verwahrung mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts auf. Doch vom Bundesgericht wurde der Fall wieder nach Zürich verwiesen, und das Obergericht erkannte im zweiten Durchgang auf eine Verwahrung. Nach einem neuerlichen Gang nach Lausanne landete der Fall nun wieder in Zürich. Resultat – keine Verwahrung.

Das Dilemma des Obergerichts

Das Obergericht schreibt in seinen Urteilen von einem Dilemma. Denn zur Beurteilung der Gefährlichkeit dürfen sich die psychiatrischen Gutachter auf das Vorleben des Beschuldigten abstützen. Für die sogenannte Realprognose können sie auch bereits gelöschte Vorstrafen berücksichtigen. Dem Gericht ist es im Rahmen seiner Legalprognose jedoch verboten, sich auf zu weit zurückliegende Taten zu berufen.

Im Fall des Kosovaren sprachen nun die Gutachter von einer hohen Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte. Sie begründeten dies auch mit einer Tat aus dem Jahr 1999. Diese Vorstrafe wegen Tötung, Raub und Diebstahl ist aber nicht mehr im Strafregister aufgeführt.

Das Obergericht musste diese also, als es über die Rückfallgefahr beriet, ausblenden: «Daraus folgt unweigerlich, dass ohne Berücksichtigung dieser Straftaten eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer Taten nicht bejaht werden kann.»

Keine Reaktion auf Kritik

In seinem zweiten Urteil, als es dennoch eine Verwahrung ausgesprochen hatte, hatte das Zürcher Obergericht die bundesgerichtliche Rechtsprechung entsprechend kritisiert. Es hat dabei auf das bestehende Dilemma hingewiesen und geltend gemacht, dass es sich abzeichne, dass die gesetzlichen Grundlagen auf Anfang 2023 ohnehin angepasst werden.

Auf diese Kritik ging das Bundesgericht dann nicht ein. Daraus sei zu schliessen, dass das Bundesgericht trotz allem an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalte und das Obergericht daran gebunden sei, heisst es nun im dritten Urteil. Damit könne auch keine Verwahrung angeordnet werden.

Der 39-Jährige sass Ende Oktober noch im Gefängnis. Seine rechtskräftige Freiheitsstrafe hat er mittlerweile längst verbüsst. Das Obergericht sprach ihm deshalb für die bisherige Überhaft von 475 Tagen eine Genugtuung von 47'500 Franken zu.

Wann der Mann freikommt, ist aber noch offen. Gegen die Entlassungsverfügung hatte die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft eine Beschwerde eingelegt. Diese ist derzeit vor dem Bundesgericht hängig.

Keystone-SDA/Goldküste24