Die Verfügung steht zusammen mit den massgebenden Unterlagen ab Datum der Publikation während den ordentlichen Öffnungszeiten bei der Gemeinde sowie bei der Baudirektion (Amt für Raumentwicklung, Stampfenbachstrasse12, 8090 Zürich) zur Einsicht offen.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen.
Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Allfällige Rekursen wird die aufschiebende Wirkung entzogen (§ 25 VRG).