Klaus, Oliver Martin, 1970, Notar-Stv., Trubenwilerstrasse 5B, 8712 Stäfa
In Anwendung von § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte (GRP) wird eine neue Frist von 7 Tagen, bis spätestens am Donnerstag, 29. Dezember 2022, angesetzt, innert welcher die Wahlvorschläge zurückgezogen oder geändert werden oder auch neue Wahlvorschläge bei der Kreiswahlvorsteherschaft, Goethestrasse16, 8712 Stäfa, eingereicht werden können.
Als Notarin/Notar ist wählbar, wer im Kantons Zürich politischen Wohnsitz hat und über das Wahlfähigkeitszeugnis gemäss § 10 des Notariatsgesetzes verfügt. Das entsprechen Wahlfähigkeitszeugnis ist zusammen mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen, Vornamen und Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Rufname, Parteizugehörigkeit auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich können der Rufname und die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei angegeben werden.
Jeder neue Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde Stäfa und/oder Hombrechtikon unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Der Gemeinderat Stäfa erklärt die/den Vorgeschlagene/n als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54 GPR erfüllt sind.
Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, wird eine Urnenwahl mit einem leeren Wahlzettel sowie ein Beiblatt mit allen Kandidierenden verwendet.
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Meilen, Postfach, 8706 Meilen erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.