Das Gebäude Vers.-Nr. 1577, Zumikerstrasse 20, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 9812 ist in dem unter Ziffer 2 aufgeführten Umfang ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG und wird gestützt auf die Erwägungen unter Schutz gestellt.
Der Schutzumfang gilt für folgende Teile und im folgenden Umfang:
Gebäude
- Grundsätzlich die wesentlichen bauzeitlichen Gebäudeteile und -elemente in ihrer Materialität und Gestaltung
- Fassaden mit den Türen und Fenstern samt den Gewänden und Läden
- Das Dach samt Dachstuhl, Dacheindeckung und Dachuntersicht
- Die grundrissliche Raumstruktur mit den Zwischenwänden, Türen und Verglasungen.
Dabei sind folgende Veränderungen möglich:
- Ein Ersatz der asbesthaltigen Eternitplatten an Fassade und Dach. Die neue Deckung muss dem Bestand bis ins Detail hinein nachgebildet werden.
- Die Geländer an den Terrassen dürfen von der Sicherheit her verbessert werden.
- Die Ertüchtigung einer Ebene der Fenster mit Wärmedämmgläsern und eine wärmetechnische Verbesserung von Aussentüren.
- Änderungen im Grundriss im Bereich der ehemaligen Küche und des WC im Erdgeschoss an der Nordostseite und der Nasszellen im Obergeschoss. Änderungen von Wänden und Türen gegen die übrigen Räume sind auf ein Minimum zu beschränken. Auf die innere Trennwand in der vormaligen Küche im Erdgeschoss gegen Norden kann verzichtet werden.
- Ein Kücheneinbau im jetzigen Essbereich im Erdgeschoss gegen den südwestlichen Ausgang zum gedeckten Sitzplatz. Dabei sind keine Änderungen im Grundriss zulässig.
- Die Aussenwände dürfen an der Innenseite mit einer Wärmedämmung versehen werden. Dabei dürfen die entsprechenden inneren Verkleidungen bis auf das Konstruktionsholz entfernt werden. Allfällig nötige Dämmungen an anderen Flächen und Bauteilen sind auf das Minimum zu beschränken und dürfen den Schutzumfang nicht beeinträchtigen. Die Anschlüsse an Fenster, Türen u. dgl. müssen in der gestalterischen und handwerklichen Qualität des Bestandes geplant und umgesetzt werden.
- Irreparable Teile oder Teile des geschützten Bestandes, die aus technischen Gründen ersetzt werden müssen, sind konstruktiv und gestalterisch sinngemäss bezüglich Materialität, Machart, Strukturierung, Profilierung, Textur, Farbigkeit usw. anzufertigen.
- Der südlich anstossende Anbau von 1946/47 ist nicht Teil des Schutzumfangs.
Umgebung
- der Garten mit dem Terrainverlauf, den erhaltenen Beton- und Natursteinmauern, Fusswegen und Treppen.
Davon ausgenommen sind:
- Der Baubereich südöstlich des Schutzobjekts, mit einem Abstand von 4,0 m von der Schmalfassade
- Der Baubereich nordwestlich des Schutzobjekts, in der Verlängerung der Schmalseite gegen Westen und mit 4,0 m Abstand westlich entlang der Zufahrt zur Garage
- Ein Landstreifen von 3,0 m Breite gegen die Zumikerstrasse, wo eine Lärmschutzwand oder dergleichen erstellt werden kann.
Die Weissbuchen entlang der nördlichen Grenze des nordwestlich Baubereichs sind Teil des Schutzumfangs, soweit sie innerhalb eines Streifens von 5,0 m liegen. Lücken in der Bepflanzung sind mit passenden Bäumen zu schliessen.
Die Bereiche zwischen der Zufahrt und dem nordwestlichen Baubereich sowie unterhalb der untersten Natursteinmauer im Südwesten zwischen den Baubereichen dürfen umgestaltet werden. Hochbauten sind ausgeschlossen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Der Fristenlauf beginnt für Adressaten mit der Zustellung des Beschlusses, für Dritte mit der Publikation. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag enthalten und ist zu begründen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen.