Die Anpassung betrifft auch Fernwärmeanschlüsse und öffentlich zugängliche Ladestationen für E-Autos. Weiterhin bewilligungspflichtig bleiben Solaranlagen und aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung.
Mit der geplanten Änderung müssten die Vorhaben nur der zuständigen Baubehörde gemeldet werden. Folgt von dieser keine gegenteilige Anordnung innert 30 Tagen, kann die Anlage erstellt werden.
Steckerfertige Solaranlagen bis zu einer Fläche von 4 m2 (ausser in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung) und private E-Ladestationen an bestehenden Fahrzeugabstellplätzen würden mit der Revision von der Bewilligungspflicht befreit.