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Küsnacht
02.02.2023

Unterschutzstellung von Liegenschaften

Das Gebäude Wangen 35 in Küsnacht wird dauerhaft unter Schutz gestellt. (Symbolbild) Bild: Goldküste24
Das Gebäude Wangen 35, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 12392 ist ein Schutzobjekt und wird unter Schutz gestellt.

Vers.-Nr. 42, Wangen 35, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 12392 ist in dem unter Ziffer 1.2 aufgeführten Umfang ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG.

Das Objekt ist dauernd und ungeschmälert zu erhalten; Umbauten, Renovationen und Instandstellungs-Arbeiten sind jeweils nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten wahrzunehmen. Der Schutzumfang gilt für folgende Teile und im folgenden Umfang:

Geschützt und zu erhalten ist der räumliche Aufbau von Erdgeschoss und Obergeschoss wie er durch die längs und quer verlaufenden Trag- bzw. wichtigen Trennwände gegeben ist, also eine vorne liegende Raumfolge mit rückwärtig liegendem Küchen-, Treppen-, bzw. Erschliessungsraum.

Es ist insbesondere die Trag-/Trennwand zwischen Flur/Küche und Stube zu erhalten, und zwar auf ihrer ganzen Länge, im Weiteren der Kellerraum, insbesondere seine Umfassungsmauern und Balkenlage sowie die Balkenlagen der Geschossdecken über Erdgeschoss und Obergeschoss. Das Einbauen oder Verschieben einzelner Türöffnungen in der inneren Trag- / Trennwand ist möglich.

Die nichttragenden Wände parallel zur Giebelfassade sind nicht Teil des Schutzumfangs.

Der Einbau neuer Treppen in geschützten Geschossdecken muss im Bereich der bestehenden Treppenerschliessungen erfolgen. Dabei darf die Konstruktion soweit angepasst werden, wie es technisch und von der Sicherheit her nötig ist.

Geschützt und zu erhalten ist der Dachstuhl. Dabei sind einzelne Auswechslungen der Sparren für den Einbau von Dach-Lukarnen oder Dachflächenfenstern möglich, ebenso untergeordnete Anpassungen der Konstruktion zur Erschliessung.

Geschützt und zu erhalten sind die Fassaden in ihrem gegebenen konstruktiven und gestalterischen Aufbau, insbesondere also die Anordnung der Öffnungen für Fenster (Reihenfenster) und Türen, die Fenster- und Türgewände sowie die ort- und traufseitigen (konkaven) Dachrandabschlüsse. Dabei sind Anpassungen für das Aufbringen eines Unterdachs mit Konterlattung möglich. Ebenfalls ist die Anpassung einzelner Fassadenöffnungen im Bereich einer äusseren Erschliessung möglich.

Geschützt und zu erhalten ist der Kachelofen in der Stube.

Geschützt und zu erhalten sind im Erd- und Obergeschoss (intakte bzw. reparaturfähige) Langriemenböden, gestemmte Wand- und Deckentäfer, sowie gestemmte Türen in den zu erhaltenden Innenwänden. Täfer und Langriemen dürfen zwecks innerer Dämmung, zum Einbau von Brand- und Schallschutzelementen u. dgl. fachgerecht aus- und wieder eingebaut werden.

Vom Tapetenbehang im Obergeschoss ist ein grösseres Muster am Bau zu belassen.

Der Zinnen-Anbau und die Stubentrennwände, 1948 erstellt, sowie die Einbaukästen gehören nicht zum Schutzumfang.

Eine allfällige Erhöhung des Zinnen-Anbaus hat im Wesentlichen additiv zur Fassade zu erfolgen.

Für Teile, die nicht mehr saniert oder repariert werden können, ist konstruktiv und gestalterisch sinngemässer Ersatz zu beschaffen. Dies betrifft Bodenbeläge, Wand- und Deckenbekleidungen, Fenster, Türen, Verputze, Anstriche, die Dachdeckungen sowie die ort- und traufseitigen Dachrandabschlüsse.

Allfällig vorgesehene Wärmedämmungen sind zwischen die Sparren, auf der Rauminnenseite, an der Kellerdecke und/oder zu unbeheizten Räumen einzubauen. Wärmedämmungen an den Fassaden oder über der Sparrenebene sind nicht gestattet.

Im Bereich der Erhöhung der Dachfläche durch ein allfälliges Unterdach mit Konterlattung sind die Abschlüsse additiv anzupassen.

Solaranlagen auf den Dachflächen sind gestützt auf Art. 14 Abs. 5 BZO gestattet. Dabei ist die Solaranlage als Indach-Anlage auszubilden.

Allfällige heute versteckte, archäologisch oder denkmalpflegerisch relevante Funde oder Mängel innerhalb der Bausubstanz oder im Untergrund sind nicht auszuschliessen. Eine Neubeurteilung des Schutzumfangs aufgrund neuer Erkenntnisse bleibt vorbehalten.

Wangen 37, 8700 Küsnacht

Das Gebäude Vers.-Nr. 41, Wangen 37, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 11418, ist in dem unter Ziffer 1.2 aufgeführten Umfang ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG und wird gestützt auf die Erwägungen unter Schutz gestellt.

Das Objekt ist dauernd und ungeschmälert zu erhalten; Umbauten, Renovationen und Instand-Stellungsarbeiten sind jeweils nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten wahrzunehmen. Der Schutzumfang gilt für folgende Teile und im folgenden Umfang:

Geschützt und zu erhalten ist der räumliche Aufbau von Erdgeschoss und Obergeschoss wie er durch die längs und quer verlaufenden Trag- bzw. wichtigen Trennwände gegeben ist, also eine vorne liegende Raumfolge mit rückwärtig liegendem Treppen- und Erschliessungsraum.

Es ist insbesondere die Trag-/Trennwand zwischen Flur/Küche und Stube zu erhalten, und zwar auf ihrer ganzen Länge, im Weiteren der Kellerraum unter der Stube, insbesondere seine Umfassungsmauern und Balkenlage sowie die Balkenlagen der Geschossdecken über Erdgeschoss und Obergeschoss. Das Einbauen oder Verschieben einzelner Türöffnungen in der inneren Trag-/ Trennwand ist möglich.

Wandkonstruktionen, welche auf den Umbau der 90er Jahre zurückgehen, sind nicht Teil des Schutzumfangs.

Geschützt und zu erhalten ist der Dachstuhl. Dabei sind einzelne Auswechslungen der Sparren für den Einbau von Dach-Lukarnen oder Dachflächen-­Fenstern möglich, ebenso untergeordnete Anpassungen der Konstruktion zur Erschliessung.

Geschützt und zu erhalten sind die Fassaden in ihrem gegebenen konstruktiven und gestalterischen Aufbau, insbesondere also die Anordnung der Öffnungen für Fenster und Türen, die Fenster- und Türgewände sowie die ort- und traufseitigen Dachrandabschlüsse. Dabei sind Anpassungen für das Aufbringen eines Unterdachs mit Konterlattung möglich.

Geschützt und zu erhalten ist der Kachelofen in der Stube (dieser muss nicht an Ort erhalten werden).

Der Einbau neuer Treppen in geschützten Geschossdecken muss im Bereich der bestehenden Treppenerschliessungen erfolgen. Dabei darf die Konstruktion soweit angepasst werden, wie es technisch und von der Sicherheit her nötig ist.

Der Windfang, der Keller unter der Küche, später eingebaute Sekundärstrukturen, die Treppen sowie sämtliche Böden, Wand- und Deckenbekleidungen inkl. Türen gehören nicht zum Schutzumfang.

Für Teile, die nicht mehr saniert oder repariert werden können, ist konstruktiv und gestalterisch sinngemässer Ersatz zu beschaffen. Dies betrifft Verputze, Anstriche, die Dachdeckungen sowie die ort- und traufseitige Dachrandabschlüsse.

Allfällig vorgesehene Wärmedämmungen sind zwischen die Sparren, auf der Rauminnenseite, an der Kellerdecke und/oder zu unbeheizten Räumen einzubauen. Wärmedämmungen an den Fassaden oder über der Sparrenebene sind nicht gestattet.

Im Bereich der Erhöhung der Dachabschlüsse durch ein allfälliges Unterdach mit Konterlattung sind die Abschlüsse additiv anzupassen.

Solaranlagen auf den Dachflächen sind gestützt auf Art. 14 Abs. 5 BZO gestattet. Dabei ist die Solaranlage als Indach-Anlage auszubilden.

Allfällige heute versteckte, archäologisch oder denkmalpflegerisch relevante Funde oder Mängel innerhalb der Bausubstanz oder im Untergrund sind nicht auszuschliessen. Eine Neubeurteilung des Schutzumfangs aufgrund neuer Erkenntnisse bleibt vorbehalten.

Wangen 39, 8700 Küsnacht

Das Gebäude Vers.-Nr. 40, Wangen 39, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 12393 ist in dem unter Ziffer 1.2 aufgeführten Umfang ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG und wird gestützt auf die Erwägungen unter Schutz gestellt.

Das Objekt ist dauernd und ungeschmälert zu erhalten; Umbauten, Renovationen und Instand-Stellungsarbeiten sind jeweils nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten wahrzunehmen. Der Schutzumfang gilt für folgende Teile und in folgendem Umfang:

Geschützt und zu erhalten ist der räumliche Aufbau von Erdgeschoss und Obergeschoss wie er durch die längs und quer verlaufenden Trag- bzw. wichtigen Trennwände gegeben ist, also zwei aussen liegende Raum-Folgen mit mittig liegendem Treppen- und Erschliessungsraum.

Es ist insbesondere die massive Trennwand zwischen Küche und Stube zu erhalten, die Holzwand zwischen Flur und Tenn sowie die Wände, die den mittig liegenden Raum im Obergeschoss begrenzen, im Weiteren der Kellerraum, insbesondere seine Umfassungsmauern und Balkenlage sowie die Balkenlagen der Geschossdecken über Erdgeschoss und Obergeschoss. Das Einbauen oder Verschieben einzelner Türöffnungen in den inneren Trennwänden ist möglich.

Der Einbau neuer Treppen in geschützten Geschossdecken muss im Bereich der bestehenden Treppenerschliessungen erfolgen. Dabei darf die Konstruktion soweit angepasst werden, wie es technisch und von der Sicherheit her nötig ist.

Geschützt und zu erhalten ist der Dachstuhl. Dabei sind einzelne Auswechslungen der Sparren für den Einbau von Dach-Lukarnen oder Dachflächenfenstern möglich, ebenso untergeordnete Anpassungen der Konstruktion zur Erschliessung.

Geschützt und zu erhalten sind die Fassaden in ihrem konstruktiven und gestalterischen Aufbau, insbesondere also die Anordnung der Öffnungen für Fenster, Tore und Türen, die Fenster- und Türgewände sowie die ort- und traufseitigen Dachrandabschlüsse. Dabei sind Anpassungen für das Aufbringen eines Unterdachs mit Konterlattung möglich.

Geschützt und zu erhalten ist der Herd in der Küche (er kann demontiert und andernorts wieder eingebaut werden).

Die Treppen, die Wand- und Deckenbekleidungen sowie Böden in allen Geschossen, später eingebaute Sekundärstrukturen für Nassräume, Küche etc. sowie der verbretterte Korridorabschluss an der Südfassade samt Aluminiumtüren gehören nicht zum Schutzumfang.

Tenn, Stall, Scheunenteil und Dachraum können ausgebaut werden.

Für Teile, die nicht mehr saniert oder repariert werden können, ist konstruktiv und gestalterisch sinngemässer Ersatz zu beschaffen. Dies betrifft Bodenbeläge, Wand- und Deckenbekleidungen, Fenster, Türen, Verputze, Anstriche, die Dachdeckungen sowie die ort- und traufseitige Dachrandabschlüsse.

Solaranlagen auf den Dachflächen sind gestützt auf Art. 14 Abs. 5 BZO gestattet. Dabei ist die Solaranlage als Indach-Anlage auszubilden.

Allfällig vorgesehene Wärmedämmungen sind zwischen die Sparren, auf der Rauminnenseite, an der Kellerdecke und/oder zu unbeheizten Räumen einzubauen. Wärmedämmungen an den Fassaden oder über der Sparrenebene sind nicht gestattet.

Im Bereich der Erhöhung der Dachfläche durch ein allfälliges Unterdach mit Konterlattung sind die Abschlüsse additiv anzupassen.

Solaranlagen auf den Dachflächen sind gestützt auf Art. 14 Abs. 5 BZO gestattet. Dabei ist die Solaranlage als Indach-Anlage auszubilden.

Allfällige heute versteckte, archäologisch oder denkmalpflegerisch relevante Funde oder Mängel innerhalb der Bausubstanz oder im Untergrund sind nicht auszuschliessen. Eine Neubeurteilung des Schutzumfangs aufgrund neuer Erkenntnisse bleibt vorbehalten.

Wangen 43a, 8700 Küsnacht

Das Gebäude Vers.-Nr. 43, Wangen 43a, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 12392 ist kein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c. Es wird aus dem Inventar der schützenswerten Bauten der Gemeinde Küsnacht entlassen.

Gegen diese Entscheide kann innert 30 Tagen beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Der Fristenlauf beginnt für Adressaten mit der Zustellung des Beschlusses, für Dritte mit der Publikation. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekurs-Schrift muss einen Antrag enthalten und ist zu begründen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen.

Gemeinde Küsnacht / Goldküste24